Unsere AGBs:
Allgemeine Geschäfts- und Marktbedingungen (AGB) des Weddinger Kunst- und Kulturmarkts
1. Bewerbung/Reservierung/ Vertragsabschluss
Um bei dem Weddinger Kunst- und Kulturmarkt teilnehmen zu können, müsst Ihr euch rechtzeitig (Termin findet man auf der Webseite) online bewerben. Mit der Online Bewerbung bestätigt Ihr euren Wunsch bei dem Markt dabei zu sein.
Eine Teilnahme an dem Weddingmarkt kommt erst durch die Zulassung zum Markt und die Begleichung der Rechnung/ Standmiete zustande. Die Höhe der Standmiete ergibt sich aus der Online-Bewerbung und der Rechnung. Die Rechnung wird nach der Reservierung per Email versendet und muss bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum – per Überweisung (Rechnungs-Nr. und Labelname) – beglichen werden.
Erfolgt die Zahlung nicht bis zu dem gesetzten Fälligkeitspunkt, verfällt die Reservierung und der Standplatz wird an jemanden aus der Warteliste vergeben.
Alle notwendigen Angaben zur Person/Unternehmen werden von uns gespeichert. Durch die Anmeldung erhalten wir Eure Einverständnis. Eure Daten behandeln wir vertraulich und werden nicht weiter gegeben.
2. Preise/ Standvarianten
Die Preise setzen sich aus einer Teilnahmegebühr und der Miete des Marktstandes zusammen. Die aktuellen Preise entnimmt man der Online-Bewerbung.
Die Marktstände werden von einem externen Unternehmen aufgestellt. Natürlich kann man auch seinen eigenen Tisch mitbringen (Anmeldung: leere Standfläche), wenn sich die Größe an die reguläre Maße der Standflächen hält.
Für Ausfall oder die Funktionsstörung der zur Verfügung gestellten oder mitgebrachten Verkaufseinrichtung übernimmt die Veranstalterin keine Haftung. Der Händler oder Händlerin kann keine Ansprüche gegen die Veranstalterin geltend machen.
Bitte beachtet, dass Extra-Platz für Kleiderstangen oder Sonstiges auch angemeldet muss, wenn die Kleiderstange/Sonstiges außerhalb der regulären Standfläche stehen soll. Für diesen Extra-Platz berechnen wir eine zusätzliche Gebühr.
3. Produkte/ Verkaufsregeln/geteilte Stände
Alle Produkte und Waren, die Ihr auf dem Weddingmarkt verkauft, sollten möglichst selbst hergestellt sein.
Der Verkauf von Speisen oder Getränken dürfen nur von den gastronomischen Ständen verkauft werden.
Alle Waren/Produkte, die verkauft werden, müssen vorher angemeldet werden.
Eine Standteilung ist ab 2023 nicht mehr möglich. Die Stände dürfen sich nicht mit anderen (unangemeldeten) Händlern geteilt werden. Unangemeldete Händler dürfen nicht an dem Markt teilnehmen und werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.
Es ist ausdrücklich nicht gestattet, den Stand mit Freunden zuteilen. Auch Freunde müssen sich beim Markt für einen eigenen Stand bewerben.
4. Standplan/Wünsche/ Stände
Standwünsche können bis 7 Tage vor der Veranstaltung per Mail angegeben werden. Für die Erfüllung des Standwunsches wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben und wird am Markttag gegen Quittung bezahlt. Einen Anspruch auf bestimmte Standplätze können wir Euch allerdings nicht garantieren, bei Nichterfüllung des Standwunsches wird keine Gebühr erhoben. Der Standplan wird erst am Veranstaltungstag selbst einsehbar sein. An jedem Stand bringen wir euren Labelnamen und Nummern an.
Die Marktstände/Tische/Gestelle werden von einem externen Unternehmen aufgestellt. Für Schäden an den Ständen, die während der Veranstaltung oder beim Auf- und Abbau entstehen, haftet der Verursacher/Händler. Es darf generell nichts an die Stände getackert oder geklebt werden.
5. Ablauf der Veranstaltung / Beginn und Ende
Mit Aufbau kann bereits 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung begonnen werden. Der Abbau beginnt zeitgleich mit Ende der Veranstaltungszeit (nicht früher). Um fair gegenüber den anderen Händlern zu sein, bitten wir Euch keinen vorzeitigen Abbau durchzuführen.
Beim Abbau ist darauf zu achten, dass ihr mögliche Schäden an den Ständen meldet, sowie den Stand sauber zu hinterlassen und den eigenen Müll selbst mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
6. Stornierungbedigungen für Ausstellerinnen
Die Teilnahmegebühr ist bis spätestens zwei Wochen nach Rechnungserhalt fällig. Bei Nichtzahlung bis zu dem angegebenen Zeitpunkt behält die Veranstalterin sich vor, den Stand anderweitig zu vergeben.
Bei einer Stornierung bis zu 60 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhebt die Veranstalterin eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro netto pro Termin.
Bei einer Absage bis zu 30 Tagen wird einen Bearbeitungsgebühr von 50 Euro netto pro Termine erhoben.
Stornierungen ab 29 Tage vor der Veranstaltung bis zum Veranstaltungstag selbst, wird die Standgebühr nicht mehr zurückerstattet.
7. Tauschen eines Standplatz
Es ist nicht gestattet seinen gebuchten Standplatz mit einem anderen Händler zu tauschen. Die Reservierung ist nicht übertragbar und ist ausschließlich für das angemeldete Label und dessen Warenangebot reserviert. Bei Krankheit kann eigenständig eine Vertretung als Verkäufer/in der eigenen Waren organisiert werden.
8. Stornierung für Gastronomie
Bei einer Kündigung durch den gastronomischen Mieter wird eine Stornierungsgebühr erhoben, deren Höhe sich wie folgt staffelt:
Kündigung bis 30 Tage vor dem ersten Veranstaltungstermin: 50 % des Gesamtbetrags werden als Stornierungsgebühr einbehalten.
Kündigung weniger als 30 Tage vor dem ersten Veranstaltungstermin: 80 % des Gesamtbetrags werden als Stornierungsgebühr einbehalten.
Kündigung am Veranstaltungstag oder Nichterscheinen: 100 % des Gesamtbetrags werden einbehalten.
8.1. Ersatzmieter für Gastronomie
Sollte der gastronomische Mieter einen geeigneten Ersatzmieter stellen können, der alle vertraglichen Verpflichtungen übernimmt, kann die Veranstalterin nach eigenem Ermessen die Stornierungsgebühr reduzieren oder erlassen.
8.2 Verfahren bei Stromausfall
Sollte es während der Veranstaltung zu einem Stromausfall kommen, bemüht sich die Marktleitung, die Stromversorgung schnellstmöglich wiederherzustellen.
Ein Anspruch auf Entschädigung für Verkaufsverluste oder sonstige Schäden infolge eines Stromausfalls besteht nicht. Dies gilt auch bei einem längeren Ausfall der Stromzufuhr.
8.3 Verhalten bei Überlastung
Die Nutzung der Stromanschlüsse hat ausschließlich im Rahmen der freigegebenen Leistungswerte und unter Beachtung der technischen Vorgaben zu erfolgen.
Kommt es nachweislich durch die unsachgemäße Nutzung elektrischer Geräte eines Händlers zu einer Überlastung oder Störung des Stromnetzes, kann die Marktleitung den sofortigen Abbau oder die vorübergehende Einstellung des Verkaufsbetriebs anweisen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Weiterbetrieb bei sachgemäßer Nutzung möglich ist, entscheidet die Marktleitung im Einzelfall.
Ein Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung aufgrund der Unterbrechung oder Einstellung des Verkaufs besteht in diesen Fällen nicht.
9. Absage der Veranstaltung durch „höhere Gewalt“
Muss die Veranstaltung auf Grund von „höherer Gewalt“ abgesagt werden, wird versucht ein Ersatztermin zur Verfügung zu stellen. Wird der Termin zur Durchführung der Veranstaltung verschoben, besteht die Teilnahme-Erlaubnis der ausgewählten Händler grundsätzlich fort.
10. Maßnahmen bei Sturm oder Gefahrenlage
Bei Sturm mit Böen ab 55 km/h behält sich die Veranstalterin vor, die Dächer der Verkaufsstände durch die beauftragte Marktstandverleihfirma aus Sicherheitsgründen entfernen zu lassen. Dies dient dem Schutz aller Teilnehmenden, insbesondere der Verkäuferinnen und Verkäufer. Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren besteht in diesem Fall nicht. Die Händlerinnen und Händler können selbst entscheiden, ob sie ohne Dach weiterverkaufen oder ihre Waren einpacken möchten. Für Schäden an Waren, die durch Wind oder Regen entstehen, übernimmt die Veranstalterin keine Haftung.
Bei einer erhöhten Gefahrenlage – z. B. aufgrund extremer Wetterverhältnisse oder behördlicher Anordnung – kann die Veranstalterin den Markt bis zu einem Tag vor Veranstaltungsbeginn absagen oder während der laufenden Veranstaltung abbrechen und den Platz räumen lassen. Auch in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
Den Händlerinnen und Händlern steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Störungen oder Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs zu, die bei Witterungsereignissen (Sturm, Überschwemmung etc.) entstehen.
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Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand gilt Berlin.